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Staatliche Lotterien

Berliner Urteil weicht Glücksspielmonopol auf

Der Online-Anbieter Tipp24 darf weiter staatliche Lotterien ohne deren Erlaubnis in ihrem Angebot führen. Auch erhält das Unternehmen weiterhin Provisionen von den Landeslotterien. Das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts stellt damit das staatliche Glücksspielmonopol in Frage, das erst vor wenigen Monaten neu geregelt wurde.

Lotto
Foto: DPA
Private Anbieter dürfen weiter Glücksspiele der staatlichen Lotterien anbieten

Das staatliche Glücksspielmonopol ist vom Berliner Verwaltungsgericht in einer weiteren Entscheidung infrage gestellt worden. Die 35. Kammer entschied jetzt gegen das Land Berlin, dass zentrale Vorschriften für gewerbliche Lotto-Spielvermittler keine Anwendung finden, weil sie unverhältnismäßige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit enthielten (VG 35 A 15.08). Damit setzte sich der Hamburger Spielvermittler Tipp24 in erster Instanz durch. Berlin kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.

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Wie die Tipp24 AG am Mittwoch in einer Mitteilung an die Börse erläuterte, benötigt das Unternehmen für die Vermittlung von staatlichen Lotterien mit nicht mehr als zwei wöchentlichen Ziehungen weiterhin keine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht und das Verbot der Vermittlung dieser Lotterien im Internet seien nach Ansicht der Richter nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Auch das Geschäftsmodell, Provisionen von den Landeslotterien zu erhalten, bleibe zulässig.

Die Bundesländer hatten das Glücksspiel in Deutschland in einem Staatsvertrag neu geregelt. Er trat am 1. Januar in Kraft und sichert dem Staat ein Monopol, zunächst einmal bis 2011. Private Angebote von Lotterien, Sportwetten und Spielbanken sind verboten, ebenso Glücksspiele im Internet. Auch für staatliche Lottogesellschaften gibt es Beschränkungen, sie dürfen nicht mehr für sich werben.

Mit ihrer Neuregelung reagierten die Länder auf Forderungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter urteilten im März 2006, ein staatliches Glücksspielmonopol sei nur statthaft, wenn es in erster Linie dem Schutz vor Spielsucht diene. Sonst müsse der Wettenmarkt wie in anderen europäischen Ländern liberalisiert und für Privatunternehmen freigegeben werden.

Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte bereits im April „erhebliche Zweifel“ am Berliner Glücksspielgesetz geäußert. Es sei fraglich, ob das Gesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar sei. Ebenso sei es fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols an dem Ziel ausgerichtet sei, Wettleidenschaft zu begrenzen und Wettsucht zu bekämpfen (VG 35 A 52.08). Damals hatten die Verwaltungsrichter in einer Eilentscheidung einem privaten Unternehmer gestattet, vorläufig weiter Sportwetten anzubieten.dpa/mim

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