Staatsanwaltschaft
So starb Jugendrichterin Kirsten Heisig
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Einzelheiten über die Todesumstände der bekannten Jugendrichterin Kirsten Heisig mitgeteilt. Sie war dazu durch einen Gerichtsbeschluss gezwungen worden.
Nach der Juristin war tagelang in Heiligensee gesucht worden. Kurz nach dem Fund der Frauenleiche, blieb die Identität zunächst unklar. Dann wurde aus der Vermutung Gewissheit. Kriminalpolizei, Spurensicherung und Vertreter der Berliner Staatsanwaltschaft waren vor Ort.
Die prominente Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig hat sich nach Angaben der Berliner Staatsanwaltschaft erhängt. Die Leiche der 48-Jährigen hing an einem weißen Kunststoffseil an einem Baum im Tegeler Forst, als sie am 3. Juli 2010 gefunden wurde, teilte Sprecher Martin Steltner am Freitag mit.
Ein Münchener Journalist hatte Anfang dieser Woche per Beschluss durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Herausgabe von Details zu den Todesumständen der Juristin erzwungen. Sie hatte sich im Kampf gegen Jugendkriminalität einen Namen gemacht.
Nach dem Tod der engagierten Richterin waren Zweifel an einer Selbsttötung aufgekommen. Im Sommer war nur mitgeteilt worden, dass sich Heisig das Leben genommen hatte. Ein Fremdverschulden wurde auch jetzt ausgeschlossen. Bei der Obduktion sei im Körper der toten Richterin eine Überdosis eines Mittels gegen Depressionen gefunden worden, so der Sprecher.
Das Oberverwaltungsgericht hatte seine Entscheidung über die Herausgabe von Informationen damit begründet, dass Heisig aufgrund ihres beruflichen, rechtspolitischen und publizistischen Engagements bundesweit bekannt gewesen sei. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse an Informationen über ihren – jedenfalls für die Öffentlichkeit unerwarteten – Tod, zumal die Frage eines Zusammenhangs zwischen ihrem Tod und ihrer Tätigkeit im Raum stehe.
Die erbetenen Auskünfte könnten deshalb nicht mit dem Hinweis auf schutzwürdige Interessen der Verstorbenen oder ihrer Hinterbliebenen verweigert werden. Zwar wirke der Schutz der Persönlichkeit auch über den Tod hinaus und verbiete insbesondere eine unwahre oder herabsetzende Berichterstattung, wobei im Falle einer Selbsttötung eine besondere Zurückhaltung der Presse erforderlich sei, betonte das Gericht.
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