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14.07.10

Urteil

Senat muss Akten zu Wasserbetrieben öffnen

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat das Recht von Abgeordneten auf Einsicht von Verwaltungsakten bestätigt. Eine Grünen-Politikerin hatte geklagt, weil ihr der Senat den Einblick in Unterlagen der Wasserbetriebe verwehrt hatte. Das Unternehmen steht wegen seiner Preispolitik in der Kritik.

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat das Recht der Parlamentarier auf Akteneinsicht bei den Verwaltungen gestärkt. Die Richter gaben am Mittwoch einer Klage der Grünen-Abgeordneten Heidi Kosche statt, deren Anträge auf Einblick in die Senatsunterlagen zum teilweisen Verkauf der Berliner Wasserbetriebe an Privatinvestoren teilweise abgelehnt worden waren.

Eine vollständige Offenlegung seiner Unterlagen hatte der Senat 2008 mit Verweis auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der privaten Anteilseigner und des Landes verweigert.

Die Verfassungsrichter beanstandeten jetzt in ihrem Urteil unzureichende Begründungen und eine fehlerhafte Abwägung von Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen. Die Wasserbetriebe stehen seit Jahren wegen ihrer Preispolitik in der Kritik.

Berlin ist neben Brandenburg das einzige Bundesland, das einzelnen Abgeordneten durch einen Verfassungsartikel ausdrücklich das Recht gibt, Einsicht in Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Eine Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung zwingend erfordern.

1999 hatte der damalige CDU/SPD-Senat 49,9 Prozent der Geschäftsanteile an den Wasserbetrieben für rund 3,3 Milliarden D-Mark an RWE und Veolia verkauft. Die Investoren übernahmen auch die unternehmerische Führung des ehemals landeseigenen Betriebs.

Kosche hatte sich 2007 bereits den Konsortialvertrag zu den Wasserbetrieben anschauen dürfen, allerdings nur im vertraulichen Datenraum des Abgeordnetenhauses. Einen weitergehenden Einsichtsantrag etwa in Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Verwaltungen lehnte die Senatsverwaltung für Finanzen im Februar und Juni 2008 teilweise ab.

Der praktische Umgang mit dem Akteneinsichtsrecht stand jetzt erstmals auf dem Prüfstand der Verfassungsrichter. In ihrem Urteil hielten sie der Senatsverwaltung für Finanzen vor, ihre Ablehnungen nicht ausreichend, sondern nur pauschal begründet zu haben. Die Verfassung verlange jedoch, alle für und gegen eine Akteneinsicht sprechenden Belange vollständig und zutreffend zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dies müsse nachvollziehbar und auf einzelne Unterlagen und Aktenbestandteile bezogen geschehen. Dabei sei es nicht Aufgabe des Senats, das Einsichtsinteresse der Abgeordneten politisch zu bewerten.

Berlins höchste Richter äußerten sich auch zu der Vereinbarung im Konsortialvertrag, über Vertragsinhalt und Vertragsverhandlung zu schweigen. Aus ihrer Sicht ist die Vertraulichkeitszusage gegenstandslos. Denn nach dem Vertragsinhalt habe eine Geheimhaltungspflicht nur bestanden, soweit es keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung gegeben habe. Diese gebe es jedoch - in Gestalt des Akteneinsichtsrechts für Abgeordnete. Die Folgen der Teilprivatisierung der Wasserbetriebe für den Verbraucher sorgen in Berlin seit Jahren für Zündstoff. Denn dem Unternehmen werden zu hohe Wasserpreise vorgeworfen. Der Senat hatte vor einiger Zeit das Bundeskartellamt eingeschaltet, um eine Senkung der Trinkwasserpreise zu erzwingen.

Mittlerweile organisiert nicht nur die Bürgerinitiative „Wassertisch“ ein Volksbegehren zur Offenlegung der Kaufverträge. Vor kurzem hat sich auch die Rechtslage geändert.

Die rot-rote Koalition und die Grünen im Abgeordnetenhaus haben vor zwei Wochen eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach Verkaufsverträge für landeseigene Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie Wasser, Energie oder Verkehr auf Antrag von Bürgern weitgehend offengelegt werden müssen. Das soll auch für Passagen gelten, die normalerweise als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten. Im Streitfall würden aber auch hier Gerichte das letzte Wort haben.

Quelle: dpa/mim
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