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17.01.10

Räumpflicht

Bezirke finden private Winterdienste zu lahm

Schlecht geräumte Fußwege, verschneite Fahrbahnen - die Berliner Bezirke sind unzufrieden mit den privaten Winterdiensten. Ihrer Meinung nach werden die Berliner Straßen nicht schnell genug geräumt. Jetzt soll es Konsequenzen geben, heißt es.

© Marion Hunger
Auf vielen Gehwegen, wie hier am Tauentzien, ist es zum Teil spiegelglatt

Die privaten Winterdienste räumen den Schnee auf Berlins Straßen und Gehwegen nicht schnell genug weg. Das meinen nach einem Bericht der „Berliner Zeitung“ zumindest einige Bezirke und machen deshalb Druck auf die Unternehmen.

"Das ist ein unhaltbarer Zustand“, sagte etwa Mittes Stadtrat Carsten Spallek (CDU) und kündigte Mahnungen an. Sein Kollege aus Charlottenburg-Wilmersdorf, Klaus-Dieter Gröhler (CDU), will Zahlungen an die Privaten kürzen und so schnell wie möglich Verträge kündigen.

Dem Bericht zufolge wollen Verwaltung und Firmen an diesem Montag im Landesverwaltungsamt über Konsequenzen sprechen.

Wer muss Schnee schippen?
Wer muss räumen oder streuen? Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe an einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder an die Mieter übertragen. Dies muss dann aber von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Dennoch bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss kontrollieren, ob das Räumen und Streuen auch klappt. Er muss auch Schneeschaufeln, Besen und Streumittel bereitstellen.
Wo muss geräumt oder gestreut werden? Schnee geschippt und bei Glätte gestreut werden muss vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Der Weg für parkende Autofahrer zum Bürgersteig braucht nicht extra geräumt werden. Auf dem Grundstück muss der Haupteingang, der Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen frei sein. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als Schnee schippen. Granulat oder Sand sind in der Regel erste Wahl. Streusalz ist vielerorts verboten.
Wann muss geräumt werden? Vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder ununterbrochenem Eisregen kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Andererseits muss je nach Witterung auch mehrmals täglich zu Schaufel und Streumittel gegriffen werden.
Was ist, wenn der Mieter im Urlaub oder krank ist? Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt, wegen einer Erkrankung oder aus beruflichen Gründen, muss für eine Vertretung sorgen. Das kann der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden.
Wer kommt für Schäden auf? Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz angefangen von der Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall zu. Normalerweise springt die privaten Haftpflichtversicherung ein. Streut der Versicherte aber nach mehreren Unfällen immer noch nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und müssen sich bei Schnee und Eis entsprechend vorsichtig bewegen.
Wer haftet, wenn eine Dachlawine auf Bürgersteig oder Straße stürzt? Hausbesitzer haften nicht in jedem Fall. Sie sollten aber durch Schneegitter auf dem Dach oder notfalls das Aufstellen von Warnschildern Lawinen verhindern und Passanten und Autos schützen. (Quelle: AFP)
Quelle: dpa/mim
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