28.08.12

Kiffender Gleisbauer

Cannabis in der Freizeit – BVG-Kündigung ist unwirksam

Die BVG hat sich von einem Mitarbeiter wegen Cannabis-Konsums getrennt. Nun erklärte ein Gericht die Kündigung für unwirksam.

Quelle: BMO
28.08.12 1:18 min.
Die Kündigung eines Berliner Gleisbauers, der in seiner Freizeit Cannabis nahm, ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus formalen Gründen unwirksam.

Es ist ein Sieg, mit dem der 25-jährige Denny W. wenig anfangen kann: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte am Dienstag, dass die Kündigung des Gleisbauers durch die BVG unwirksam ist. Doch gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Denny W. von der BVG nicht weiter beschäftigt werden muss.

Denny W. war im April 2011 gekündigt worden, nachdem bei betriebsärztlichen Untersuchungen festgestellt wurde, dass er in der Freizeit Haschisch raucht. Er sei aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit als Gleisbauer nachzukommen, hieß es in der Begründung des Arbeitgebers.

Das Berliner Arbeitsgericht und nun auch in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht fanden die Begründung der BVG nachvollziehbar. Beide Gerichte werteten es jedoch als Fehler, dass die BVG bei dieser Kündigung den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligte. Daher sei sie als unwirksam einzuschätzen.

Die Klage von Denny W. auf Weiterbeschäftigung hatte jedoch keinen Erfolg. Der Kläger werde wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse, befanden die Richter. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Die BVG will nach Auskunft ihres Sprechers Klaus Wazlak dieses Urteil noch nicht kommentieren, sondern erst einmal genau prüfen. Eines jedoch ist sicher: Denny W., der zu einem Vergleich nicht bereit gewesen sei, werde derzeit nicht weiter beschäftigt.

Für den Gleisbauer eine missliche Situation, weil ihm, wenn er nicht arbeitet, von der BVG auch kein Geld zusteht. Und auch Arbeitslosengeld kann er nicht beziehen, weil er nicht arbeitslos ist.

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